Am 07.06.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 86 km/h der erforderliche Abstand von 43,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Eurasburg, auf der A 8, Richtung München, AB 420, km 2,706 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,96 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videomessgerät Abstand – stationär festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing
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