Am 02.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h der erforderliche Abstand von 35,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Langgöns, auf der A 45, km 181,275, FR Hanau nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat

Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Zeugenfragebogen

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