Der Abstandsverstoß erfolgte in Weilheim u. T., auf der BAB 8, in Höhe km 189,5, Fahrtrichtung M – KA. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h der erforderliche Abstand von 47,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 22,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung. Bußgeld: 100,00 €

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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