Bei einer Geschwindigkeit von 161 km/h wurde der erforderliche Abstand von 80,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Recklinghausen, auf der A 2, bei km 440,678, RF Oberhausen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Recklinghausen
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