Der Abstandsverstoß erfolgte in Gladbeck, A 2, km 459,839, RF Oberhausen. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 138 km/h der erforderliche Abstand von 69,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 17,00 m und damit weniger als 3/10 der halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Verkehrskontrollsytem VKS.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.3 BKat, §4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Recklinghausen übersandte Zeugenfragebogen zur Ordnungswidrigkeitenanzeige
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