Der erforderliche Abstand wurde in Mannheim, auf der BAB 6, im Bereich von km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 93 km/h statt der erforderlichen Distanz von 38,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 14,00 m gemessen. Damit betrug die Distanz weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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