Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. Es wurde in Grafschaft, auf der BAB 61, km 178,070, Gem. Grafschaft, FR Köln bei einer Geschwindigkeit von 97 km/h statt des nötigen Abstandes von 40,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 18,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Zeugenfragebogen

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