Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem auf der BAB 9, bei km 38.1, in FR Leipzig ein Handy gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Einseitensensor mit Beweisfoto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Vordruck Anhörung wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Gransee übersandt.
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