Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der BAB 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zur BAB 10, in FR AK Schönefelder Kreuz  gehalten wurde. Beweismittel: Lasermessung mit  PoliScan Speed und Beweisfoto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5,  StVG, 246.1 BKat

Formular Anhörung wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Gransee übersandt.

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