Der Abstandsverstoß erfolgte in Augsburg, auf der A 8 West, Ri. München, im Abschnitt 360, km 1,388. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h der erforderliche Abstand von 70,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 21,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Verkehrskontrollsystem VKS3, Video,Foto

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Formular Anhörung.

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