Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der BAB 71, Heldrungen, Richtung Schweinfurt, bei km 21,5 gehalten vor den Mund gehalten wurde. Beweismittel: Piezomessung, Foto

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Zeugenfragebogen wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Artern übersandt.

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