Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy an das re. Ohr, mit der re. Hand in Ostingersleben, auf der BAB 2, bei km 120,0, i. R. Berlin gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Anhörung in Bußgeldverfahren wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg übersandt.
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