Der erforderliche Abstand wurde in Eurasburg, auf der A 8, Ri. München, AB 420, bei km 2,706 nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 55,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 21,89 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videomessgerät Abstand – stationär festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Zeugenbefragung

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