Der erforderliche Abstand wurde in der Gemarkung Rodenberg, auf der BAB 2, km 255,372, RF Dortmund nicht eingehalten.Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 60,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 15,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VIDIT festgestellt.
Verstoß gegen: § 25 Abs. 2a StVG,§ 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Schaumburg übersandte Anhörung
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