Am 11.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 156 km/h der erforderliche Abstand von 78,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Lenting, A9, Nbg . Mchn, Ab 920, km 1,636 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,20 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videomessung und Foto dokumentiert.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 § 25 StVG,12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing

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