Außerhalb geschlossener Ortschaften wurde in Stuttgart-Möhringen, auf der BAB 8, in Höhe km 201,000, Karlsruhe – München zulässige Höchstgeschwindigkeit die erlaubte Geschwindigkeit überschritten. Festgestellt wurden 18 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Sensormessung mit stat. Messsystem Traffistar S 330 mit Foto ergab 78 km/h.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 11.3.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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