Am 14.06.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h der erforderliche Abstand von 44,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, BAB 6, km 568,4 , Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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