Bei einer Geschwindigkeit von 112 km/h der erforderliche Abstand von 46,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in 55566, Bad Sobernheim, B 41, Ausfahrt Bad Sobernheim West nicht eingehalten. Der Abstand betrug 15,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 …Mehr