Bei einer Abstandsmessung am 17.03.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h der erforderliche Abstand von 57 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Moers, auf der A 27, km 49,730, RF Köln unterschritten. Der Gemessene Abstand betrug 16 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: VKS-Messung, Beweisfoto Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, …Mehr