Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Abstatt, BAB 81, Würzburg-Stuttgart, km 544,000 gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, Foto Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe …Mehr