Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Tittmoning, Abtenham, auf Höhe Hausnr. 9 (mit Gefährdung Anderer)gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte. Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 246.2 BKat, …Mehr