Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der L 35, Abzweig Podewall Abs. 30, km 2,5-2,6, Ri. Altentreptow gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit PoliScan Speed Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 …Mehr