Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Kelsterbach, BAB 3, AD Mönchhof-AS Kelsterbach, km 164,000 in der rechten Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat …Mehr