Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Flensburg, Am Friedenshügel mit der re. Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat Vordruck Anhörung wurde durch …Mehr