Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Karlsruhe, B 36, Höhe Lindenallee, Rtg. Zentrum in der Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, Lasergerät, Foto Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat Vordruck Anhörung …Mehr