Am 23.10.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h der erforderliche Abstand von 66,00 in der Gemarkung Gundheim, BAB 61, bei km 334,9, Fahrtrichtung Ludwigshafen zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt. Der  Abstand betrug 26,77 m und somit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG,12.7.1 BKat Bearbeitende Dienststelle: …Mehr