Bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h der erforderliche Abstand von 73,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 9, km 59,5, RF München,  nicht eingehalten. Der Abstand betrug 31,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Video-Band-Aufzeichnung mit Frontfoto festgestellt Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 …Mehr