Der erforderliche Abstand wurde von 51,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug wurde am 12.11.2105 in Herbolzheim, BAB 5, km 731,000, Fahrtrichtung Ka – Ba nicht eingehalten. Der Abstand betrug bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h 18,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 …Mehr