Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften wurde in mit 25 km/h, bei zulässigen 80 km/h festgestellt. Die Lichtschrankenmessung dokumentierte mit Foto 105 km/h. Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Zeugenfragebogen “Die Fachanwälte für Verkehrsrecht bei der …Mehr