Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h wurde der erforderliche Abstand von 42,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grafschaft, auf der BAB 61, km 178,070 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Videobandaufzeichnung, Foto festgestellt. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 …Mehr