Bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h der erforderliche Abstand von 60,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Frankfurt, A 5, km 482,840, Fahrtrichtung nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. …Mehr