In der Gemein. Gundheim, auf der Bundesautobahn A 61, wurde der nötige Sicherheitsabstand um 29,50 m unterschritten, Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

Bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h wurde der erforderliche Abstand von 52,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Gemein. Gundheim, auf der Bundesautobahn A 61, in Höhe km 334,9, FR Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § …Mehr

In Gundheim, auf der A 61, in Höhe Km 334,9 wurde der nötige Sicherheitsabstand um 43,50 m unterschritten, Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

Bei einer Geschwindigkeit von 147 km/h wurde der erforderliche Abstand von 73,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Gemeinde Gundheim, auf der A 61, in Höhe Km 334,9, in Fahrtrichtung Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 30,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung mit Frontfoto festgestellt Verletzte Vorschriften: § 4 …Mehr

In Gundheim, auf der Bundesautobahn A 61 wurde der nötige Sicherheitsabstand um 37,50 m unterschritten, Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

Bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h wurde der erforderliche Abstand von 59,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Gemeinde Gundheim, auf der Bundesautobahn A 61, in Höhe km 334,9 in Fahrtrichtung Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. …Mehr

In Gundheim, auf der BAB 61, wurde der nötige Sicherheitsabstand um 37,50 m unterschritten, Zentrale Bußgeldstelle Speyer

Bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h wurde der erforderliche Abstand von 61,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Gem. Gundheim, auf der BAB 61 Höhe km 334,9, FR Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung mit Foto festgestellt. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 …Mehr