Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Baiersbronn, Röt, B 462, Murgtalstraße Höhe Autohaus, Rastatt in der Hand gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Lasergerät, Foto Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 …Mehr