Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Karlstein am Main, Schiffweg Nr.1 in der li. Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte. Voreintragung Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 …Mehr