Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Schmallenberg – Lenne, B 256 gehalten wurde. Beweismittel: Einseitensensor ES3.0. Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat Zeugenfragebogen wurde durch Bußgeldstelle Hochsauerlandkreis übersandt. “Die Fachanwälte …Mehr