Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Ascheberg, B 58, Mitfahrerparkplatz, Fahrtri. Ascheberg gehalten wurde. Beweismittel: Stat. Messanlage TRAFFIPHOT-S, Foto Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat Vordruck Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Kreis …Mehr