Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Tangstedt, OT Ehlersberg, Höhe Haidland in der li. Hand am Kopf gehalten wurde. Beweismittel: Lichtschrankenmessung, Foto Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat Vordruck …Mehr