Innerhalb geschlossener Ortschaften wurde in Düsseldorf, Rheinufertunnel, in Fahrtrichtung Norden, linke Fahrspur Tunnelanfang überschritten. Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar S 330 ergab eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h, bei erlaubten 60 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug 122 km/h Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24, § …Mehr