Bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h der erforderliche Abstand von 52,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Augsburg, A 8, West, Ri. München nicht eingehalten. Der Abstand betrug 15,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrs-Kontrollsystem VKS4.5 festgestellt. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. …Mehr