Wegen Geschwindigkeitsübertretung außerhalb geschlossener Ortschaften in Neustadt, auf der BAB 81, wurde Bußgeldverfahren eröffnet, Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

Der Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit erfolgte in Neustadt, auf der BAB 81, bei km 527,760, Würzburg – Stuttgart. Dabei wurde die erlaubte Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h, bei zulässigen 100 km/h überschritten. Festgestellt wurden durch Geschwindigkeitsmessung Mit Lasergerät PoliScan Speed 130 km/h Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § …Mehr

Auf der Bundesautobahn 81, in Neuenstadt gelasert mittels PoliScan Speed, bei KM 527,760, zwischen Würzburg & Stuttgart

               Geschwindigkeitsmessung in Neuenstadt, BAB 81, km 527,760, Würzburg – Stuttgart Die Fachanwälte für Verkehrsrecht bei der Blitzerkanzlei.de haben diese Messstelle bereits überprüft. Gerne beraten wir Sie umfassend und kostenlos bei Fällen zu dieser Messstelle. Sie wurden hier geblitzt oder gelasert? Dann in nur 2 Minuten kostenlose Beurteilung erhalten. …Mehr

Gelasert mittels PoliScan Speed in Eberstadt, auf der BAB 81, bei KM 529,700, zwischen Würzburg & Stuttgart

        Geschwindigkeitsverstoß in, Eberstadt, BAB 81, KM 529,700, Würzburg – Stuttgart Die Fachanwälte für Verkehrsrecht bei der Blitzerkanzlei.de haben diese Messstelle bereits überprüft. Gerne beraten wir Sie umfassend und kostenlos bei Fällen zu dieser Messstelle. Sie wurden hier geblitzt oder gelasert? Dann in nur 2 Minuten kostenlose Beurteilung erhalten.   …Mehr

Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Missachtung der erlaubten Geschwindigkeit in Eberstadt, auf der BAB 81 eröffnet, Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften in Eberstadt, auf der BAB 81, bei km 529,700, Würzburg – Stuttgart um 38 km/h, bei zulässigen 100 km/h wurde Bußgeldverfahren eröffnet. Festgestellt wurden 138 km/h. Beweismittel: Messung mit Lasergerät PoliScan Speed, Foto Verstoß gegen:  § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 …Mehr