Bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h der erforderliche Abstand von 52,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weinsberg, BAB 6, km 642,350, Fahrtrichtung MA-N nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung mit Foto festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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