Bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h der erforderliche Abstand von 52,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Augsburg, A 8, West, Ri. München nicht eingehalten. Der Abstand betrug 15,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrs-Kontrollsystem VKS4.5 festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing erlies Bußgeldbescheid über 160,00 € , mit 1 Monat Fahrverbot

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