Bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h der erforderliche Abstand von 72,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neufahrn, auf der A 9, München, Abschnitt 1060, km 9,941 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 35,00 m und damit weniger als 5410 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 4.5 festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung zur Ordnungswidrigkeit

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