Bei einer Geschwindigkeit von 158 km/h wurde der erforderliche Abstand von 65,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Wattenheim, A 6, Höhe km 598,345, Gem. Wattenheim, FR Mannheim nicht eingehalten. Der Abstand betrug 38,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung dokumentiert.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren
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