Der erforderliche Abstand wurde auf der BAB 6, in Mannheim, bei km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten.Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 112 km/h statt des nötigen Sicherheitsabstandes von 46,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 18,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung
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