Bei einer Geschwindigkeit von 99 km/h wurde der erforderliche Abstand von 41,20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Weingarten, BAB 5, km 615,9, F-BA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 14,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5  Messung mit Foto festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.5.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

§ 25 Abs. 2a StVG,§ 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

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