Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Staßfurt, BAB 14, i. R. Dresden, a.H. km 168 mit bd. Händen am Lenkrad bedient wurde wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Bußgeldverfahren wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg eröffnet.

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