Bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h wurde der erforderliche Abstand von 45,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Alzey, Gem. Alzey, A 61, Höhe km 322,901, FR Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung ,Videobandaufzeichnung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Formular Anhörung im Bußgeldverfahren.
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