Bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h wurde der erforderliche Abstand von 54,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug n der Gem. Großniedesheim auf der A 61 bei km 348,0, in FR Speyer nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

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