Bei einer Geschwindigkeit von 83 km/h wurde der erforderliche Abstand von 34,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Kenn, A 602, km 9.3, Gem. Kenn, Trier nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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